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Gesetzliche Neuerungen zur Virtuellen Wohnungseigentümerversammlung und Steckersolargeräten

  • Autorenbild: Zeller & Partner | Real Estate
    Zeller & Partner | Real Estate
  • 1. Okt. 2024
  • 2 Min. Lesezeit


Einleitung


Am 27. September 2024 verabschiedete der Bundesrat einen bedeutenden Gesetzentwurf, der die Durchführung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen sowie den Einsatz von Steckersolargeräten regelt. Diese Änderungen, die im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) verankert werden, wurden zuvor am 4. Juli 2024 vom Bundestag angenommen.

Die rechtlichen Anpassungen stehen nun vor der Verkündung im Bundesgesetzblatt.


Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz


Virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen


Eine der zentralen Änderungen ist die Einführung von § 23 Abs. 1a WEG, der es Wohnungseigentümern ermöglicht, mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen zu beschließen, dass Eigentümerversammlungen für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ausschließlich virtuell stattfinden können. Diese Regelung bringt eine wesentliche Erleichterung im Vergleich zur bisherigen Gesetzeslage, die lediglich hybride Versammlungen zuließ.

Zudem wird in § 48 Abs. 6 WEG festgelegt, dass bis zum 1. Januar 2028 mindestens einmal jährlich eine Präsenzversammlung stattfinden muss, es sei denn, die Wohnungseigentümer verzichten einstimmig auf diese Pflicht.


Erleichterter Einsatz von Steckersolargeräten


Darüber hinaus wird die Anbringung von Steckersolargeräten durch die Ergänzung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG als privilegierte bauliche Veränderung betrachtet. Dies bedeutet, dass Wohnungseigentümer, die eine solche Maßnahme beantragen, einen Anspruch auf eine Entscheidung über die Durchführung im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung haben. Die Weigerung dieser baulichen Veränderung ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, etwa wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften (z.B. Denkmalschutz) dem entgegenstehen.


Auswirkungen der Änderungen


Die Gesetzesänderungen bringen für Wohnungseigentümer und Mieter zahlreiche Vorteile mit sich:


1. Virtuelle Versammlungen:

Wohnungseigentümer können nun Eigentümerversammlungen in rein virtueller Form abhalten, was die Flexibilität und Zugänglichkeit dieser Treffen erhöht. Die Verpflichtung zur jährlichen Präsenzversammlung bleibt bis Ende 2028 bestehen, kann jedoch durch einen einstimmigen Beschluss aufgehoben werden.


2. Steckersolargeräte:

Die Gesetzesänderung ermöglicht es Eigentümern, Steckersolargeräte einfacher anzubringen. Die Gemeinschaft der Eigentümer kann nur noch über die Details der Anbringung entscheiden, nicht mehr über die grundsätzliche Genehmigung. Mieter haben ebenfalls das Recht, die Genehmigung zur Anbringung solcher Geräte zu verlangen, was die Nutzung erneuerbarer Energien weiter fördert.


Fazit


Die Neuerungen im WEG stellen einen Fortschritt in der digitalen Teilhabe und der Nutzung erneuerbarer Energien dar. Die Erleichterungen für virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen und die privilegierte Behandlung von Steckersolargeräten bieten sowohl Eigentümern als auch Mietern verbesserte Möglichkeiten zur Mitgestaltung ihrer Wohnsituation. Diese Änderungen könnten einen wichtigen Schritt in Richtung nachhaltigerer und effizienterer Wohnverhältnisse darstellen.


Disclaimer

Dieser Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Für spezifische rechtliche Fragen oder individuelle Anliegen sollten Sie einen qualifizierten Rechtsanwalt konsultieren.


Quellenangaben

Verband der Immobilienverwalter Bayern e.V.

Bundesregierung Deutschland, Gesetzesentwurf zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen und zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten.

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