Vergütung für WEG-Beiräte
- Zeller & Partner | Real Estate
- 26. Aug. 2024
- 3 Min. Lesezeit
Der Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) spielt eine wichtige Rolle, indem er den Verwalter, ob intern oder extern, unterstützt und seine Arbeit überwacht. Diese Aufgabe wird in der Regel ehrenamtlich ausgeführt, doch der damit verbundene Aufwand kann erheblich sein. Daher stellt sich oft die Frage, ob und in welcher Form eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des WEG-Beirats gerechtfertigt ist.
Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen
Die Tätigkeit eines WEG-Beirats geht oft mit nicht unerheblichen Auslagen einher. Diese können beispielsweise Fahrtkosten, Telefongebühren, Fachliteratur oder die Teilnahme an Weiterbildungen umfassen. Daher haben Beiratsmitglieder einen gesetzlichen Anspruch auf den Ersatz dieser Aufwendungen. Der Ersatz kann entweder auf Basis der tatsächlich entstandenen Kosten erfolgen oder als pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden.
Die Höhe einer angemessenen pauschalen Aufwandsentschädigung lässt sich sogar konkretisieren. So hat das Amtsgericht München in einem Urteil vom 01.02.2017 (Az. 481 C 15463/16 WEG) entschieden, dass eine Aufwandsentschädigung von 100 Euro pro Person und Jahr als angemessen anzusehen ist.
Eine höhere Entschädigung von rund 500 Euro jährlich wurde hingegen als überhöht eingestuft, selbst wenn die Tätigkeit des Beirats besonders umfangreich ist. Das Gericht argumentierte, dass eine solch hohe Entschädigung dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung widerspricht. Aufwandsentschädigungen sollten den tatsächlich entstandenen finanziellen Aufwand widerspiegeln und nicht pauschal den Zeitaufwand der Beiratsmitglieder kompensieren.
Gibt es gesetzliche Vorgaben?
Im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) findet sich keine spezifische Regelung zur Höhe einer Aufwandsentschädigung für WEG-Beiräte. Zwar legt § 29 Abs. 2 WEG fest, dass der Verwaltungsbeirat den Verwalter bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen soll, eine Aussage zur Vergütung wird jedoch nicht getroffen.
Die Eigentümergemeinschaft kann jedoch im Rahmen einer Eigentümerversammlung oder durch einen Umlaufbeschluss festlegen, dass und in welcher Höhe eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Diese Vereinbarung basiert auf dem Auftragsrecht, wie es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Nach den §§ 662, 670 BGB erfolgt der Auftrag zwar grundsätzlich unentgeltlich, jedoch steht dem Beauftragten – in diesem Fall dem WEG-Beirat – ein Anspruch auf Ersatz der zur Auftragserfüllung getätigten Aufwendungen zu.
Abgrenzung: Aufwandsentschädigung, Auslagenersatz und Vergütung
Bei der Diskussion um die „Bezahlung“ des WEG-Beirats ist es wichtig, die Begriffe Aufwandsentschädigung, Auslagenersatz und Vergütung klar zu unterscheiden.
Aufwandsentschädigung
Eine Aufwandsentschädigung ist ein pauschaler Betrag, der den Mitgliedern des WEG-Beirats für ihre Tätigkeit gezahlt wird und dazu dient, die entstandenen Aufwendungen zu kompensieren. Diese kann durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft festgelegt werden. Es ist möglich, einen Gesamtbetrag festzulegen, der dann unter den Mitgliedern aufgeteilt wird, oder jedem Mitglied eine individuelle Summe zu zahlen. Zu beachten ist, dass die Aufwandsentschädigung voll steuerpflichtig ist (vgl. § 3 EStG). Es wird empfohlen, bei steuerlichen Fragen einen Steuerberater zu konsultieren.
Vergütung
Soll der WEG-Beirat über den üblichen Umfang hinaus tätig werden, z. B. bei der Übernahme von Geschäftsbesorgungen, kann eine Vergütung beschlossen werden. Diese kann auch bereits in der Teilungserklärung der WEG festgelegt sein. Eine solche Vergütung ist ebenfalls steuerpflichtig, und auch hier empfiehlt sich die Konsultation eines Steuerberaters.
Auslagenersatz
Anders als bei der pauschalen Aufwandsentschädigung handelt es sich beim Auslagenersatz um die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten, die nachgewiesen werden müssen. Diese Auslagen müssen im Zusammenhang mit der Beiratstätigkeit stehen und angemessen sein. Der Auslagenersatz ist nicht steuerpflichtig.
Fazit: Was ist für den WEG-Beirat angemessen?
Die Höhe der Vergütung oder Aufwandsentschädigung für den Verwaltungsbeirat hängt von der Art der rechtlichen Beziehung zwischen der WEG und dem Beirat sowie von den getroffenen Vereinbarungen ab. Grundsätzlich erfolgt die Tätigkeit des Verwaltungsbeirats unentgeltlich, doch steht den Mitgliedern der Ersatz ihrer Aufwendungen zu – sei es pauschal oder auf Nachweis.
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Disclaimer:
Bitte beachten Sie, dass sich die Gesetzgebung ändern kann. Dieser Artikel basiert auf dem Stand der aktuellen Rechtslage und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte und individuelle Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.
Quellen:
Amtsgericht München, Urteil vom 01.02.2017 (Az. 481 C 15463/16 WEG)
§§ 662, 670 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
§ 29 Abs. 2 WEG (Wohnungseigentumsgesetz)
Matera: Vergütung des Verwaltungsbeirats - https://matera.eu/artikel/verwaltungsbeirat-verguetung
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